2. Die Kantonale Steuerverwaltung erwidert, beim Investmentfonds B. handle es sich um eine ausländische kollektive Kapitalanlage, die einem SICAV ohne Grundbesitz am ähnlichsten komme. Art. 69 DBG habe der Gesetzgeber einzig im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II angepasst. In der Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 22. Juni 2005 habe der Bundesrat in Fortführung der bisherigen Steuerpraxis ausgeführt, Beteiligungen an Anlagefonds und diesen steuerlich gleichgestellten Körperschaften (heute kollektive Kapitalanlagen) seien vom Beteiligungsabzug ausgeschlossen (BBI 2005 4733 ff.