69 DBG sehe eine Ermässigung der Besteuerung des Reingewinns im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zu diesem Reingewinn vor, wenn Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken vorliegen würden. Durch diesen Beteiligungsabzug solle vermieden werden, dass aus einer zweifachen Belastung eines Unternehmensgewinnes (auf Stufe der Gesellschaft, welche den Gewinn erwirtschafte sowie der natürlichen Person, welche die aus dem erwirtschafteten Gewinn erhaltene Dividende versteuern müsse) eine Dreifachbelastung werde, indem der Beteiligungsertrag zusätzlich bei einer Zwischenge-