Eine abweichende Besteuerung von den statuierten gesetzlichen Regeln sei rechtswidrig. Art. 69 DBG sehe eine Ermässigung der Besteuerung des Reingewinns im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zu diesem Reingewinn vor, wenn Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken vorliegen würden.