1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, bezüglich der Berechnung des Reingewinns sei insbesondere Art. 69 DBG bezüglich der Gesellschaften mit Beteiligungen anzuwenden. Wäre das nicht der Wille des Gesetzgebers, so hätte hier ausdrücklich eine abweichende Regelung bezüglich der Beteiligung an einer SICAV erfolgen müssen. Eine abweichende Besteuerung von den statuierten gesetzlichen Regeln sei rechtswidrig.