5. Der Rechtsvertreter der A. AG (folgend: Beschwerdeführerin) reichte am 5. Januar 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 ein. 6. Die Kantonale Steuerverwaltung reichte am 24. Februar 2023 und die Eidgenössische Steuerverwaltung am 15. März 2023 je eine Beschwerdevernehmlassung ein, je mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.