3. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter der A. AG mit Schreiben vom 26. September 2022 Einsprache mit dem Antrag, die Gewinne der A. AG seien von der Staats- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer freizustellen bzw. es sei der Beteiligungsabzug zu gewähren. 4. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Einsprache der A. AG ab. So qualifiziere der Kapitalgewinn aus dem Verkauf von insgesamt 570'401 Anteilen am Fonds B. nicht für den Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG, da es sich gemäss Fonds-Prospekt um eine offene kollektive Kapitalanlage (SICAV) handle.