Dafür sprechen seine Ausführungen, der Wanderweg sei ihm mit Lug und Trug «reingedrückt» worden. Er hat vorsätzlich gehandelt und den subjektiven Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Nötigung nach Art. 181 StGB ist ebenfalls zu bestätigen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KE 6-2024 vom 26. September 2024