Auch wenn der Berufungskläger zum Holen des Prügels aus der Situation hätte herausgehen müssen, ist diese Androhung von ernstlichen Nachteilen geeignet, Personen gefügig zu machen. B. hat die Androhung jedenfalls ernst genommen und sich gezwungen gefühlt, auf den «offiziellen» Wanderweg zurückzukehren. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist erfüllt. Auch hat der Berufungskläger B. wissentlich und willentlich mit Gewalt resp. Drohung davon abbringen wollen, den Wanderweg Richtung y. weiter zu begehen. Dafür sprechen seine Ausführungen, der Wanderweg sei ihm mit Lug und Trug «reingedrückt» worden.