Der Berufungskläger hat B. davon abgebracht, den Wanderweg Richtung y. zu begehen. Dies durch Anrempeln und der Drohung, er werde einen Prügel holen. B. sah sich gezwungen, auf den Weg U. zurückzukehren. Das seitliche Anrempeln ist ohne Weiteres als Gewalt zu qualifizieren. Die Aussage des Berufungsklägers, ob er jetzt einen Prügel holen müsse, ist als Drohung zu verstehen. Auch wenn der Berufungskläger zum Holen des Prügels aus der Situation hätte herausgehen müssen, ist diese Androhung von ernstlichen Nachteilen geeignet, Personen gefügig zu machen.