116 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide Betroffenen gefügig zu machen, liegt die Ernstlichkeit ohne Weiteres vor. Das Opfer muss die Zwangssituation wahrnehmen (vgl. zum Ganzen: TRECHSEL/MONA, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 181 N 1 ff.). Vorsätzlich begeht ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).