Die Intensität der Gewalt braucht dabei nicht so gross zu sein, dass das Opfer widerstandsunfähig wird. Es genügt die Gewalt, die erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen. Die Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängt. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch das Opfer muss die Drohung ernst nehmen. Massgeblich für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien; wenn die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des