3.2. Nötigung Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Nötigung ist die rechtswidrige Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt, Drohung oder andere Mittel. Als Anwendung von Gewalt ist unter anderem der physische Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen zu verstehen. Die Intensität der Gewalt braucht dabei nicht so gross zu sein, dass das Opfer widerstandsunfähig wird.