Der Berufungskläger verkaufte an zwei Tagen, nämlich am Sonntag, 15. Januar 2022 und Sonntag, 13. Februar 2022, auf seinem Hof alkoholhaltigen Glühwein, ohne eine entsprechende Bewilligung resp. ein entsprechendes Patent zu besitzen. Der objektive Tatbestand von Art. 54 Abs. 1 GaG ist erfüllt. Auch hat der Berufungskläger wissentlich und willentlich Glühwein verkauft; er wusste um die Bewilligungspflicht, hatte er doch vom Bezirksrat D. ein entsprechendes Schreiben vom 21. April 2021 erhalten.