5 GaG betreibt den Handel mit alkoholischen Getränken zu Trinkzwecken, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt abgibt. Für den Handel mit alkoholischen Getränken bedarf es eines Patentes gemäss den Art. 10 oder 47 GaG oder einer Bewilligung gemäss Art. 14 GaG (vgl. Art. 7 GaG).