Hätte B. nach der Diskussion den Wanderweg Richtung y. wie geplant begehen können, wäre sie in Rufnähe gewesen und hätte ihm ohne Weiteres folgen können. Aufgrund der detaillierten und konstanten Aussagen von B. und der diesen Aussagen stützenden Schilderungen der Zeugin F. ist vom Sachverhalt gemäss Strafbefehl auszugehen.