habe, sie dürften den Wanderweg Richtung y. nicht begehen, lässt die Darstellung des Berufungsklägers nicht glaubhaft erscheinen. Aus dem Umstand, dass die Zeugin F. weiter unten auf ihren Ehemann wartete, lässt sich nichts zugunsten des Berufungsklägers ableiten. Es ist nachvollziehbar, dass die Zeugin F. der Situation entgehen wollte und in einer gewissen Entfernung auf ihren Mann wartete. Hätte B. nach der Diskussion den Wanderweg Richtung y. wie geplant begehen können, wäre sie in Rufnähe gewesen und hätte ihm ohne Weiteres folgen können.