Es erscheint nicht plausibel, dass der Berufungskläger nur sehen wollte, was los war. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen von B. und der Zeugin F. davon auszugehen, dass der Berufungskläger mit ihrer Begehung des Wanderwegs Richtung y. nicht einverstanden gewesen ist und sie entsprechend davon abhalten wollte. Dies ist auch ein weiteres Indiz für das folgende Tatgeschehen. Hätte der Berufungskläger, wie er geltend macht, nur sehen wollen, was los ist, wäre wohl keine Diskussion über die Recht- resp. Unrechtmässigkeit des Wanderwegs entfacht. Auch die Aussage der Zeugin F., wonach der Berufungskläger ihr und einer Kollegin schon einmal gesagt