Die Aussagen des Berufungsklägers erweisen sich nach Erklärung für die widersprüchlichen Angaben bei der polizeilichen Einvernahme als konstant, soweit er die Aussage nicht verweigerte. Seine Ausführungen zum Beginn der Auseinandersetzung widersprechen allerdings den Aussagen der Zeugin F. sowie den Aussagen von B. F. gab zu Protokoll, B. habe sich nirgendwo verheddert. Der Berufungskläger sei vom Haus her auf sie und B. zugekommen und habe ihnen gesagt, sie dürften den Weg Richtung y. nicht begehen. Es erscheint nicht plausibel, dass der Berufungskläger nur sehen wollte, was los war.