Das Aussageverhalten von B. überzeugt. Er schilderte die Vorkommnisse detailliert, inhaltlich konstant mit individuell geprägten Ausführungen. Seine Schilderungen stehen nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin F., sondern werden – bezüglich des Beginns der Auseinandersetzung – von ihr bestätigt. Daraus ist zu schliessen, dass seine Aussagen nicht erfunden sind, sondern auf einem realen Erlebnishintergrund basieren. Hinzu kommt, dass ein plausibles Motiv von B. fehlt, den Berufungskläger grundlos des vorgeworfenen Sachverhalts zu bezichtigen.