in einer Entfernung von ca. 100 bis 150 Meter. Sie habe bei dieser Diskussion nicht dabei sein wollen. Sie habe keine Rempelei sehen können. Sie könne nur sagen, dass eine Diskussion losgegangen sei. Die Zeugin widersprach den Aussagen des Berufungsklägers in Bezug auf die gespannte Schnur und ihren Mann, der sich darin verheddert habe. Sie wiederholte, sie habe nicht gehört, wie der Berufungskläger ihrem Mann gedroht habe, er hole einen Prügel. Sie könne nur bestätigen, dass es eine Auseinandersetzung gegeben habe.