Der Berufungskläger habe ihm nachgerufen, er sage es nochmals, das sei kein Wanderweg. Er dürfe nicht weitergehen und solle auf dem offiziellen Weg Richtung z. von seinem Grundstück verschwinden. Er habe trotzdem weitergehen wollen. Da sei der Berufungskläger über die Schnur zu ihm gekommen, sei seitlich zu ihm hingetreten und habe ihm nochmals klargemacht, dass er da nicht weitergehen dürfe. Der Berufungskläger habe ihn seitlich angerempelt und gesagt, ob er jetzt endlich aufhöre und umkehre, oder ob er den Prügel holen müsse.