2.2. Vorbringen B. Mit Mail vom 12. Juli 2022 schilderte B. den Vorfall vom 10. Juli 2022. Er habe bei der Liegenschaft T. in C. die Abzweigung bergwärts nehmen wollen und sei deshalb über die den Weg versperrende Schnur gestiegen. Dies, um zum ein paar Meter entfernten, wiederum über den Weg gespannten Drahtzaun zu gelangen, der mit einem Handgriff hätte geöffnet werden können. Bevor er zum Drahtzaun habe gelangen können, sei der Berufungskläger vom Haus her auf ihn zugekommen und habe ihn darauf hingewiesen, er dürfe auf diesem Weg nicht weitergehen. Dies sei kein Wanderweg.