Insgesamt bestehen beträchtliche Zweifel an der Darstellung des Berufungsklägers, wonach er keinen resp. alkoholfreien Glühwein verkauft habe. Aufgrund der verwertbaren Beweismittel und Indizien kann der Sachverhalt betreffend den Verkauf von Glühwein am 15. Januar 2022 und 13. Februar 2022 gemäss Strafbefehl vom 20. Juli 2023 als erstellt erachtet werden.