Dass die mit Beweisantrag vom 17. Juli 2024 anerbotenen Zeugen nicht einvernommen wurden, lag an der Unbestimmtheit des Beweisantrags. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erneuert wurde. Damit ist - entgegen der Ansicht des Berufungsklägers - sehr wohl ein Indizienbeweis möglich. Ergänzend festzuhalten ist, dass unbestritten ist, dass der Berufungskläger 112 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide über kein Patent und keine Bewilligung gemäss kantonalem Gastgewerbegesetz verfügt.