Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgehalten, dass ein direkter Beweis für den Verkauf von alkoholhaltigem Glühwein gegen Entgelt nicht vorliege. Allerdings wäre geradezu lebensfremd anzunehmen, dass alle anderen angebotenen Lebensmittel verkauft worden seien, nicht aber der ebenfalls beworbene Glühwein.