Es macht den Anschein, dass er den Topf vor der Polizei verstecken wollte. Die Aussagen des Zeugen und auch die Angaben im Polizeirapport, wonach mehrere Personen aus weissen Bechern getrunken hätten, lassen darauf schliessen, dass der Berufungskläger Glühwein verkaufte. Für die in Selbstbedienung zur Verfügung gestellten Getränke (0.5 Liter Pet-Flaschen) sind keine Trinkbecher nötig. Auf den Fotos des Selbstbedienungsbereichs sind keine solchen Becher zu erkennen. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgehalten, dass ein direkter Beweis für den Verkauf von alkoholhaltigem Glühwein gegen Entgelt nicht vorliege.