Auch die Aussagen zum Werbeschild sind widersprüchlich. Die Aussagen des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung, wonach ihm jemand, den er nicht kenne, den Zettel für die Bewerbung des Glühweins gegeben habe, sind nicht glaubhaft. Ins Gesamtbild passen die Aussagen des Zeugen G., wonach der Berufungskläger einen Kochtopf ins Haus getragen habe, sobald er die Polizei bemerkt habe. Hätte der Kochtopf alkoholfreien Glühwein enthalten, hätte er diesen nicht ins Haus bringen müssen. Es macht den Anschein, dass er den Topf vor der Polizei verstecken wollte.