Somit sagte der Berufungskläger zwar konstant aus, er habe keinen alkoholhaltigen Glühwein verkauft. Die Angaben zu den Vorfällen fielen jedoch unterschiedlich aus. Einmal gab er an, er habe den Glühwein verschenkt, einmal war es alkoholfreier Glühwein, einmal soll er nur Getränke aus der Selbstbedienung verkauft haben. Dass er alkoholfreien Glühwein aus dem Coop verkauft habe, brachte er erst anlässlich der Berufungsverhandlung vor.