Der Berufungskläger habe geantwortet, er dürfe keinen alkoholhaltigen Glühwein verkaufen. Diese Person habe dann gemeint, er solle es mit alkoholfreiem Glühwein probieren, was er dann gemacht habe. Diese Person habe ihm etwas später dann auch den Zettel «Dolomiti Glühwein» gebracht, er selbst habe sich nicht gross gekümmert. Er habe einfach gedacht, das sei ein schönes Bild. Er kenne diese Person nicht. Gemäss Polizeirapport habe der Berufungskläger angegeben, er verkaufe nur Sachen aus der Selbstbedienung und keine alkoholischen Getränke.