Das sei jedem Bürger freigestellt. Der Berufungskläger meinte, die Personen auf den Fotos könnten bezeugen, dass sie nichts hätten bezahlen müssen. An der Berufungsverhandlung erklärte der Berufungskläger, wenn er einmal etwas verkauft habe, dann sei es ein alkoholfreier Glühwein von Coop gewesen. Der Beschwerdeführer reichte dazu einen Internetausdruck ein, auf dem ersichtlich ist, dass Coop Rimuss Glühwein alkoholfrei verkauft. Das Werbeschild habe er einmal bekommen. Jemand habe zu ihm gesagt, er solle Glühwein verkaufen. Der Berufungskläger habe geantwortet, er dürfe keinen alkoholhaltigen Glühwein verkaufen.