auf seinem Boden schreiben, was er wolle. Deshalb habe er das Schild aufgestellt. Er selbst habe die Tafel mit dem Angebot des Glühweins angebracht. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger zu Protokoll, das Foto des Schilds «Zu verkaufen Glühwein Becher à CHF 5.-» sage nicht aus, dass es Alkohol im Glühwein drin habe. Jeder könne zuhause ein solches Schild aufstellen. Es sei seine Sache, ein solches Schild aufzustellen. Er könne dennoch dem Nachbarn einen Glühwein schenken, sei es mit Alkohol oder ohne Alkohol. Das sei jedem Bürger freigestellt.