1.4. Würdigung der Beweismittel und Indizien Das Aussageverhalten des Berufungsklägers ist zurückhaltend. Er bemüht sich, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Er führte konstant aus, er habe keinen Alkohol verkauft. Widersprüchlich sind seine Aussagen betreffend das Werbeschild mit der Aufschrift «Zu verkaufen Glühwein Becher à Fr. 5.-». Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Februar 2022 gab der Berufungskläger an, er dürfe 111 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide