Auch hätten sie das Schild mit der Aufschrift «Zu verkaufen Glühwein Becher à Fr. 5.-» bemerkt. Der Berufungskläger habe angegeben, dass er keinen Alkohol verkaufe. Er verkaufe nur Sachen aus der Selbstbedienung und keine alkoholischen Getränke. Die Fotodokumentation vom 13. Februar 2022 lässt unter anderem erkennen, dass wiederum das Schild, welches den Glühweinkauf bewirbt, aufgestellt war.