1.3. Weitere Beweismittel und Indizien 1.3.1. Strafanzeige des Bezirksrats D. inkl. Fotodokumentation In der Strafanzeige vom 28. Januar 2022 machte der Bezirksrat D. geltend, er habe im Jahr 2021 in seiner Eigenschaft als für den Vollzug der Gastgewerbegesetzgebung zuständige Behörde zur Kenntnis nehmen müssen, dass der Berufungskläger auf seiner Liegenschaft T. alkoholische Getränke gegen Entgelt ausschenke. Dies, ohne im Besitze einer entsprechenden Gastgewerbebewilligung zu sein. Er habe diese Dienstleistung zudem auf Werbetafeln angeboten.