An der polizeilichen Einvernahme vom 18. Februar 2022 führte der Berufungskläger aus, er habe am 15. Januar 2022 und 13. Februar 2022 keinen Glühwein verkauft. Er dürfe auf seinem Boden schreiben, was er wolle. Deshalb habe er das Schild aufgestellt. Er selbst habe die Tafel mit dem Angebot des Glühweins angebracht. Er könne den Glühwein auch verschenken, habe aber am 13. Februar 2022 keinen Glühwein verschenkt. Auf Nachfrage, weshalb er am 13. Februar 2022 einen grossen Topf ins Gebäude getragen habe, als die Polizei gekommen sei, sagte der Berufungskläger aus, er