Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. November 2023 gab der Berufungskläger zu Protokoll, er habe keinen Glühwein verkauft. Ausserdem sage das Foto des Schilds «Zu verkaufen Glühwein Becher à CHF 5.-» nicht aus, dass der Glühwein Alkohol enthalte. Jeder könne zuhause ein solches Schild aufstellen. Das sei kein Beweis. Zum vorgehaltenen Foto mit den Leuten, die aus Bechern trinken, erklärte der Berufungskläger, er habe von allen die Adressen. Die Personen hätten gesagt, wenn es dann etwas gebe, dann stünden sie hin und könnten bezeugen, dass niemand etwas habe bezahlen müssen.