Der Berufungskläger zeigte sich sowohl während der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens als auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht geständig. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als direkt Betroffener an einem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse hat. Insofern sind seine Aussagen mit einer gewissen kritischen Zurückhaltung zu würdigen. Seine Glaubwürdigkeit ist aber nicht grundsätzlich von Vornherein zweifelhaft. Massgebend ist deshalb die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.