3. Am 11. Juli 2022 erstattete der Geschädigte B. gegen den Berufungskläger Strafanzeige bei der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Der Geschädigte B. hat sich durch die Strafanzeige sowie durch den Strafantrag vom 12. Juli 2022 als Privatkläger im Sinne von Art. 118 StPO konstituiert.