Berufungskläger kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden. Betreffend die mehrfache Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz führte der Vertreter des Berufungsklägers aus, der Schuldspruch basiere lediglich auf Vermutungen und Mutmassungen, die vor den Grundsätzen des Strafverfahrensrechts nicht standhalten könnten. Es sei kein Platz für einen Indizienprozess. Es würden unmittelbare Tatzeugen zur Befragung zur Verfügung stehen, welche Auskunft über den angebotenen Glühwein geben könnten. Mangels dieser Untersuchungshandlungen könne dem Berufungskläger keine strafbare Handlung nachgewiesen werden. (…) II. (…)