Inwiefern bei Betrachtung dieser Gesamtumstände ein nötigendes Verhalten vorgelegen habe, erschliesse sich nicht. Es stelle sich auch die Frage, inwiefern die dem Berufungskläger angelastete Bemerkung, ob er einen Prügel holen müsse, geeignet gewesen wäre, B. zu nötigen. Der Berufungskläger hätte die Situation hierfür zunächst verlassen müssen, um einen Prügel holen zu gehen. Angesichts dieser Gesamtumstände und des Grundsatzes in dubio pro reo könne dem 108 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide