15. Der Vertreter des Berufungsklägers reichte am 23. September 2024 eine Stellungnahme zur Berufung ein. Er machte geltend, die Zeugin habe nicht bestätigen können, dass es zu einer Rempelei gekommen sei. Sie habe auch nicht erwähnt - wie im Strafbefehl umschrieben - dass der Berufungskläger B. vom Grundstück geführt habe. Es erscheine naheliegend, dass B. nach der Diskussion mit dem Berufungskläger zu seiner wartenden Ehefrau gelaufen sei, schliesslich habe man sich zusammen auf einer Wanderung befunden. Inwiefern bei Betrachtung dieser Gesamtumstände ein nötigendes Verhalten vorgelegen habe, erschliesse sich nicht.