12. Am 31. Juli 2024 erging die Vorladung für die Verhandlung am 21. August 2024 an die Zeugin F. 13. Die Berufungsverhandlung fand am 21. August 2024 statt, an welcher der Berufungskläger anwesend war und an welcher die Zeugin F. einvernommen wurde. Der Vertreter des Berufungsklägers verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. 14. Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde dem Vertreter des Berufungsklägers unter Beilage des Verhandlungsprotokolls Gelegenheit gegeben, zur Berufung Stellung zu nehmen.