9. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 stellte der Berufungskläger die Beweisanträge, es seien E. und dessen Ehefrau sowie F. als Zeugen zu befragen. Die von der Rechtsvertretung des ehemaligen Privatklägers zu den Akten gegebene Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem ehemaligen Privatkläger sei auszusondern. 10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Berufungsklägers. 11. Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 wurde der Beweisantrag, wonach F. als Zeugin einzuvernehmen sei, gutgeheissen. Die übrigen Beweisanträge wurden abgewiesen.