Nötigung sei als mittelschwer zu gewichten. In Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falles erscheine eine zusätzliche Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 170.00 zur bereits ausgesprochenen Grundstrafe von 140 Tagessätzen als angemessen. Dies ergebe eine Gesamtstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 170.00. Der Beschuldigte sei nicht vorbestraft. Dem Beschuldigten müsse keine ungünstige Prognose gestellt werden, weshalb die Strafe mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben werde. Von einer Verbindungsbusse sei abzusehen.