181 StGB seien erfüllt. Da der Beschuldigte am 17. August 2022 durch das Bezirksgericht Appenzell wegen Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB sowie versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 i.V.m. Art. 22 StGB verurteilt worden sei, sei eine Zusatzstrafe auszufällen. Das objektive Tatverschulden der 107 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide