Betreffend Nötigung seien die Aussagen des Privatklägers in sich konsistent, ohne Übertreibungen und schlüssig, wohingegen die Aussagen des Beschuldigten spärlich und teilweise widersprüchlich gewesen seien. Das vom Beschuldigten geschilderte Szenario, wonach es lediglich einen verbalen Konflikt gegeben habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Anders lasse sich auch nicht erklären, dass er sich in der schriftlichen Vereinbarung beim Privatkläger für sein Verhalten entschuldigt und ihm den Schaden ersetzt habe. Sowohl der objektive wie der subjektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB seien erfüllt.