GaG betrieben. Der Beschuldigte verfüge über kein Patent und keine Bewilligung des kantonalen Gastgewerbegesetzes, womit er der mehrfachen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz im Sinne von Art. 54 Abs. 1 GaG schuldig zu sprechen sei. Eine Gesamtbusse hierfür in Höhe von CHF 600.00 sei schuldadäquat und seinen Verhältnissen angemessen.