Betreffend die Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz führte es im Wesentlichen aus, dass keine ernsthaften Zweifel bestünden, dass der Beschuldigte am 15. Januar 2022 und 13. Februar 2022 alkoholhaltigen Glühwein gegen Entgelt abgegeben habe. Der Beschuldigte habe ein Schild aufgestellt, auf dem «Zu Verkaufen Glühwein Becher à Fr. 5.-» gestanden habe. Beim Eintreffen der Polizei habe er einen Wärmetopf in die Scheune getragen und Trinkbecher ausgegeben. Damit habe er einen patentpflichtigen Handel i.S.v. Art. 47 GaG i.V.m. Art. 5 GaG betrieben.