wird erkannt: 1. A. ist der mehrfachen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz im Sinne von Art. 54 Abs. 1 GaG AI und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig. 2. A. wird im Zusatz von der vom Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit Urteil vom 17. August 2022 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 170.00 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft.