Strafe Mit Urteil vom 17. August 2022 des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh., Mitteilung der Rechtskraft am 27. April 2023, wurde A. wegen Erpressung im Sinne von Art. 156 StGB sowie versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 i.V.m. Art. 22 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 4'000.00 verurteilt. Die vorliegend zu beurteilende Tat vom 10. Juli 2022 beging A., bevor er wegen dieser anderen Taten verurteilt wurde. Folglich ist eine Zusatzstrafe hierzu auszufällen.